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Familienkrankenkasse

Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der Familienkrankenkasse um eine Form der Absicherung von Familien im Krankheitsfall.



Die Familienkrankenkasse wird von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland angeboten und bietet generell denjenigen beitragsfreien Versicherungsschutz, die zur Familie gehören in der Regel sind das der Ehepartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), sowie deren Kinder. Hierfür gelten allerdings bestimmte Bedingungen.
Voraussetzung für die Mitversicherung der Familie ist, dass der/die Versicherungsnehmer/in gesetzlich krankenversichert ist. Liegt das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, so gilt grundsätzlich das diejenigen versicherungspflichtig und somit in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern sind. Liegt das Einkommen darüber, besteht Versicherungsfreiheit wodurch sich der Versicherungsnehmer auch privat versichern könnten. Auch Beamte sind nicht versicherungspflichtig, da sie andere Vorsorgesysteme nutzen (gilt auch für Geistliche). Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind Personen, die hauptberuflich selbstständig sind oder nicht dauerhaft im Inland (Deutschland) wohnen.
Diese Voraussetzungen gelten ebenso für den mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner. Die Familienversicherung besteht solange wie  die Lebenspartnerschaft Geltung hat, also auch im Falle von getrennt lebenden Partnern. Für familienversicherte Lebenspartner gilt ebenso, wie für Kinder, dass sie nicht regelmäßig die Gesamteinkommensgrenzen von derzeit 365 Euro bei Geringverdienern oder 400 Euro bei sog. Mini-Jobbern überschreiten dürfen. Kein Einkommen in diesem Sinne sind Elterngeld, BaföG und dergleichen.
Nicht nur eigene Kinder werden mitversichert, sondern auch Stiefkinder und Kinder des Ehe- bzw. Lebenspartners, hierzu muss dieser weder familienversichert noch in derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, solange Versicherungspflicht gegeben ist und kein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als das des nicht-verwandten "Elternteils". Adoptions- und Pflegekinder zählen ebenso zu Kindern wie Enkel.
Nicht erwerbstätige Kinder sind bis zum vollendeten 23. Lebensjahr mitversichert, ansonsten erlischt die Familienversicherung schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Längstens familienversichert sind Kinder bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung o. Ä. befinden wie einem unentgeltlichen freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Kinder, welche sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können unterliegen keiner Altersgrenze.

Familienversicherung Krankenkasse

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